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:. Haftungsausschluss:
. Bei dieser Internetseite AltenburgDoku handelt es sich um KEINE OFFIZIELLE Internetpräsenz, sondern um eine private Hobbyseite, die in keinster Weise kommerzielle Ziele verfolgt. 

. Für Fragen, Anregungen, Kritik oder Mitteilung von News kontaktieren Sie mich bitte per Mail an:

: AltenburgDoku
. David Engert
. 04600 Altenburg
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:. Inhalt des Internetangebots
. Das hier veröffentlichte Material stammt, soweit nicht anders angegeben, vom Autor dieser Internetpräsenz und unterliegt seinem Copyright oder dem der angegebenen Person(en). Die Fotos dienen ausschließlich dem privaten Gebrauch. Die Speicherung der Fotos für reine Hobbyzwecke ist erlaubt, eine weitergehende Veröffentlichung derer in Medien jeglicher Art ist jedoch untersagt und nur mit einer schriftlichen Zusage des jeweiligen Autors genehmigt.
. Dies gilt auch für sogenannte Bildschirmfotos. 



. Die Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Autoren kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. 

. Alle Bilder setzen in erster Linie die Gebäude in Szene. Folglich sind Personen, Pkw´s, Gegenstände etc. reine Staffage. Sollte sich jemand auf einem/mehreren veröffentlichten Foto(s) wiedererkannt haben und sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen, möge er/sie uns dies bitte schriftlich per E-Mail mitteilen. Das/die Foto(s) werden dann umgehend retuschiert oder ggf. von den Autoren entfernt. 


:. Fotos - Rechtliche Grundlagen
. Fotografieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß Grundgesetz, Art.2 Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2 Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert nicht. Auch die Ansicht, Umstehende hätten ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren untersagen ist unrichtig. 

:. Auszug aus dem Grundgesetz:
. § 22 (Recht am eigenen Bild):
. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür dass er sich Abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. 

. § 22 (Ausnahmen zu § 22):
. (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
. 1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
. 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
. 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
. 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. 

. § 23 (Ausnahmen im öffentlichen Interesse):
.   Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und Öffentlich zur Schau gestellt werden. 

. § 33 (Strafvorschrift):
. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den § 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder Öffentlich zur Schau stellt.
. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

. § 59 (Werke an Öffentlichen Plätzen):
. (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an Öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und Öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten sich diese Befugnisse nur auf die Äußere Ansicht.
. (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. 

. § 68 (Lichtbildwerke):
. Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.

. Hiernach sind die auf den Fotos befindlichen Personen nur als "Beiwerk" oder "Staffage" anzusehen. Also darf jeder ungehindert Gebäude fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Grund befindet. 

:. Straftaten gegen die Landesverteidigung (Strafgesetzbuch):
. § 109g StGB stellt eine wichtige Strafbestimmung für Fotografen dar. Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung anfertigt, oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lässt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
. Das Anfertigen von Luftbildaufnahmen in diesem Zusammenhang wird nach § 109g Absatz 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Betreffende gewusst haben muss, dass er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
. Die Weitergabe von Abbildungen oder angefertigten Beschreibungen im Sinne dieses Tatbestandes ist dann strafbar, wenn die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt wurde. Die Strafe beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
. Wenn jedoch der Fotograf mit Zustimmung der zuständigen Behörde fotografiert hat, kann er nicht bestraft werden (§ 109g Abs. 4 StGB). 

:. Rechtliche Hinweise zu den Linktipps:
. Das Landgericht Hamburg hat am 12. Mai 1998 per Urteil entschieden, dass der Ersteller eines Links ggf. die Inhalte der verlinkten Seite mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Deshalb distanziert sich www.abg-doku.de.tl hiermit ausdrücklich von sämtlichen Inhalten aller auf dieser Homepage verlinkten Seiten und weist ausdrücklich darauf hin, dass für deren Inhalte und Rechtmäßigkeit ausschließlich die betreffenden Betreiber bzw. Autoren verantwortlich sind. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Site angebrachten Links. 

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